Elternberatung nach § 95 Abs 1a AußStrG

Das Wohl der Kinder steht im Fokus.

Die Eltern haben vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Dabei steht das Wohl der Kinder an erster Stelle.

Wozu? Gesetzliche Regelung bei einvernehmlicher Scheidung

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

 

Ohne eine derartige Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung –glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.


Kosten der Elternberatung:

 

Die Kosten der Elternberatung betragen im Sinne der Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 28.06.2013:

 

€ 60,00 pro Stunde für die Einzelberatung

 

€ 35,00 pro Stunde und Person für die Paarberatung

 

€ 30,00 pro Stunde und Person für die Gruppenberatung (maximal 6 Personen)

 

 

Termine nach telefonischer Vereinbarung: 0043/664/3727981